In einigen Bundesländern gibt es Lehrer, die nicht für eine bestimmte Schulart, sondern für eine bestimmte Schulstufe (Grund-, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) ausgebildet werden. Diese Lehrer werden in der Regel wie folgt den Gehaltsgruppen zugeordnet: Als Beamte werden Lehrer in der Regel – je nach Ausbildung – in den höheren oder höheren Dienst eingeordnet. Nach dem Studium und dem Vorbereitungsdienst werden die Lehrer in der Regel auf die Skalen A 12 oder A 13 gesetzt. Ausgehend von einigen der an anderer Stelle beschriebenen Lehrberufe werden im Folgenden die allgemeine Verteilung der Gehaltsgruppen und Aufstiegsmöglichkeiten skizziert: Bund und Länder können ihre eigenen Regelungen für ihren Bereich durch Verordnungen erlassen, um Leistungsniveaus, Prämien und Zulagen zu gewährleisten. Einzelne Aspekte der Beschäftigungsbedingungen von Lehrern (z. B. Pflichtstunden und Berufsentlassung) und Berufliche Tätigkeit (Einstellung, Versetzung, Entsendung und Beförderung) werden auf Landesebene durch Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften der Kultusminister geregelt. Eine Liste der Regelungen der Länder ist auf der Website der Ständigen Kultusministerkonferenz (KMK) abrufbar. Bestimmungen über die Gehälter der Lehrer sind in den Beamtenbesoldungsgesetzen der Länder enthalten. Die folgende Abbildung der Beamtengehälter spiegelt die Situation in den meisten Bundesländern wider.

Lehrer mit Beamtenstatus, die an einer Schule in einem anderen Bundesland arbeiten möchten, benötigen die Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur, das für ihre alte Schule und die des aufnehmenden Landes zuständig ist. In einer im Mai 2001 verabschiedeten Vereinbarung legte die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder zwei Verfahren für die Versetzung von Lehrern zwischen den Ländern fest. Ziel dieser Vereinbarung ist es unter anderem, die Mobilität von Lehrkräften in Deutschland zu erhöhen: Einerseits können Lehrer nun jederzeit am Bewerbungsverfahren in einem anderen Bundesland teilnehmen. Darüber hinaus können sie im Rahmen des bereits vor der Vereinbarung vom Mai 2001 geltenden Umtauschverfahrens eine Entsendung in ein anderes Bundesland beantragen. Mit diesem Verfahren übernimmt jedes Bundesland nur so viele Lehrer aus anderen Bundesländern, wie Lehrstellen durch Die Verlegung von Lehrpersonal in andere Bundesländer frei werden. Der Hauptzweck, aber nicht ausschließlich, eines solchen Austauschs ist es, Familien das Zusammenleben zu ermöglichen. Der Austausch der Lehrer findet zu Beginn des Schuljahres und in Ausnahmefällen zu Beginn der zweiten Hälfte des Schuljahres statt. Damit soll den Schülern Kontinuität im Unterricht gegeben werden.

Die gegenseitige Anerkennung der Lehrerausbildung in den einzelnen Bundesländern wurde zuletzt 1999 durch Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister geregelt. Die Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehrqualifikationen, die vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworben wurden, wurde überarbeitet. In Anregung früherer Entschließungen hat die Ständige Konferenz in einer Entschließung vom März 2013 die bundesweite berufliche Mobilität von Lehrkräften weiter gestärkt. Absolventen von Lehrerausbildungskursen sollte der gleichberechtigte und bessere Zugang zum Vorbereitungsdienst gewährt werden. Darüber hinaus sollte es grundsätzlich allen Lehrern in ganz Deutschland möglich sein, in den Beruf einzutreten. Die Umsetzung der sogenannten Mobilitätsentschließung ist Gegenstand der jährlichen Berichterstattung. Die Dienstbedingungen für Lehrer aller Bildungsstufen und Bildungsarten werden in einem Tarifverhandlungsverfahren und in den einschlägigen Rechtsvorschriften vereinbart.