Der DGB-Verhandlungsverband und die BZA haben am 20. Februar 2003 (DE0303202N) eine erste Rahmenvereinbarung zur Festlegung der “Eckpunkte” für ein Tarifpaket vereinbart. In der Vereinbarung wurden Standardlöhne für Leiharbeitnehmer festgelegt, und um den Grundsatz des gleichen Entgelts zu beachten, einigten sich die Tarifparteien darauf, dass Leiharbeitnehmer, die an Verwenderunternehmen geschickt wurden, in denen der tariflich vereinbarte Lohnsatz für Dauerbeschäftigte über dem Normalsatz für Leiharbeitnehmer lag, eine zusätzliche Vergütung erhalten sollten. Die genaue Höhe dieser Zulagen sollte zwischen BZA und den in den betreffenden Sektoren organisierten Gewerkschaften getrennt ausgehandelt werden. Die übrigen Einzelheiten der Tarifverträge sollten bis zum 31. Mai 2003 abgeschlossen sein. Dass Leiharbeit nun tarifvertraglich geregelt ist, ist nicht nur für den traditionellen Zeitarbeitssektor relevant, sondern auch für Leiharbeitnehmer in den “Personal-Service-Agenturen”, die auf der Grundlage öffentlicher Ausschreibungen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) eingerichtet werden sollen, um Arbeitslose vorübergehend einzustellen und kurzfristig einzustellen (DE02222203N). Eine Voraussetzung für eine Zeitarbeitsfirma, einen Vertrag über die Leitung eines PSA zu erhalten, ist die Einhaltung eines Tarifvertrags. Beide Tarifpakete enthalten “Härteklauseln”, d. h. bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit der drohenden Insolvenz können Arbeitgeber vorübergehende Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen beantragen, um eine Insolvenz zu verhindern. Der DGB-BZA-Tarifvertrag enthält ferner eine “Öffnungsklausel”, die “dreigliedrige” Lohnvereinbarungen – d. h.

zwischen Gewerkschaften, Zeitarbeitsfirmen und Verwenderunternehmen – ermöglicht, wenn diese für die Leiharbeitnehmer, die an diese Unternehmen geschickt werden, günstiger sind. Gestern wurde mit der Gewerkschaft für Zeitarbeit (VGZ), die die Arbeitgeberseite vertritt, eine neue Lohnvereinbarung für den deutschen Zeitarbeitssektor geschlossen, die sich mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund über die neuen Tarife verständigt. Komplikationen traten am 24. Februar 2003 auf, Nur wenige Tage nach dem DGB-BZA-Rahmenvertrag, als die Interessengemeinschaft Nordbayerisches Zeitarbeitsunternehmen (INZ), ein kleiner regionaler Arbeitgeberverband, eine Reihe von bundesweiten branchenübergreifenden Tarifverträgen mit einem Tarifverband der Gewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) unterzeichnete, dem es bisher nicht gelungen war, Tarifverträge von großer Bedeutung in den wichtigsten Wirtschaftszweigen abzuschließen. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags es blieben weit unter dem DGB-BZA-Vertrag vom Februar und wurden als völlige Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angesehen. Darüber hinaus stimmte die CGB-Verhandlungsgesellschaft einer Bestimmung zu, die es ermöglicht, die Bestimmungen der branchenübergreifenden Vereinbarungen auf der Ebene der einzelnen Agenturen entweder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterbieten oder wenn der Arbeitgeber die Zustimmung von 75 % der Belegschaft der betreffenden Agentur zu solchen Abweichungen erhält. Der DGB kritisierte diese “Öffnungsklausel” und auch die Tatsache, dass die Lohnsätze deutlich niedriger waren als in den DGB-BZA-“Eckpfeilern vereinbart”.