Die Tarifverhandlungen sind durch das Tarifvertragsgesetz geregelt, das jedoch keine bestimmte Struktur der Tarifverhandlungen vorschreibt. Solche Tarifverträge legen die Mindeststandards fest, die für die wesentlichen Beschäftigungs- und Einkommensbedingungen gelten. Dazu gehören insbesondere: Der Betriebsrat hat Einbestimmungs- und Mitbestimmungsrechte. Das Mitbestimmungsrecht umfasst das Recht, informiert zu werden und Empfehlungen abzugeben. Das Mitbestimmungsrecht ist bei weitem von noch mehr praktischer Bedeutung, da es die Möglichkeit mit sich bringt, eine Entscheidung des Arbeitgebers zu blockieren, die von der Zustimmung des Betriebsrats abhängt. Sie umfasst Themen wie Arbeitsregeln, Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Urlaubspläne, Lohnmethoden, Einführung und Verwendung technischer Vorrichtungen zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Mitarbeiter, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz, Nebenleistungen sowie die Bereitstellung und Rücknahme von unternehmenseigenen Wohnungen. Die Löhne dürfen jedoch niemals auf Betriebsebene festgelegt werden (Abs. 87 Abs. 1 und 77 Abs. 3). Streiks dürfen sich niemals gegen die noch geltenden Tarifverträge richten. Sie sollten auch auf den Abschluss eines neuen Tarifvertrags abzielen.

Die Arbeitnehmer dürfen daher nur für Ziele streiken, die grundsätzlich Bestandteil eines Tarifvertrags sein können (Verbot z.B. politischer Streiks). Sie muss auch die Regeln eines fairen Kampfes anwenden. Wartungs- und Notfallarbeiten müssen daher während eines Streiks durchgeführt werden. Die wichtigsten Quellen des Arbeitsrechts sind Bundesrecht, Tarifverträge, Werkverträge und Rechtsprechung. Es gibt kein einziges konsolidiertes Arbeitsgesetzbuch; Mindestarbeitsnormen sind in gesonderten Gesetzen über verschiedene arbeitsbezogene Fragen festgelegt, die durch die Verordnungen der Regierung ergänzt werden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn vor jedem Kündigungsfall entweder mit oder ohne Vorankündigung zu konsultieren, auch wenn die Antwort des Rates für den Arbeitgeber nicht bindend ist. Der Betriebsrat hat bei einer summarischen Kündigung eine Frist von drei Tagen und bei gewöhnlicher Kündigung eine Woche Zeit, um Vorbehalte schriftlich zu vereinbaren oder zu erklären, andernfalls wird eine Vereinbarung gesetzlich vorausgesetzt.

Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Ein Streik kann ausschließlich von einer Gewerkschaft ausgerufen werden. Es kann nur als letztes Mittel verwendet werden, wenn andere Mittel zur Erzielung einer Einigung, insbesondere das Schiedsverfahren, erschöpft sind (Grundsatz der Vergänglichkeit). Die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände haben sich größtenteils freiwillig auf die Pflicht geeinigt, vor einem Arbeitskampf verfahren zu sein, auch wenn es kein obligatorisches staatliches Schiedsverfahren gibt. Für ein solches Verfahren wird eine neutrale Person ernannt, die mit der Harmonisierung der umstrittenen Forderungen betraut ist.